Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundlegende Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Waren- und Dienstleistungen der Gesellschaft Datec Retail Solutions (im Folgenden nur „AGB“) legen allgemeine Regeln fest, unter denen die Gesellschaft Datec Retail Solutions s.r.o., mit Sitz in Štípa 6, 763 14 Zlín, IdNr.: 26893789, vertreten durch die Geschäftsführer Ing. Jindřich Hegmon und Ing. Monika Semančíková (im Folgenden nur „Lieferant“) die Waren- oder Dienstleistungslieferungen der Person erbringt, mit der sie den Vertrag über Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen (im Folgenden nur „Kunde“) abgeschlossen hat.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag über Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, dessen untrennbarer Bestandteil diese AGB (im Folgenden nur „Vertrag”) sind, gilt als abgeschlossen, wenn (i) der Lieferant die verbindliche Kundenbestellung, die sich auf diese AGB bezieht, schriftlich, elektronisch oder faktisch (konkludent) annimmt, (ii) die Verbindlichkeit dieser AGB schriftlich annimmt, oder es (iii) zum Abschluss des Vertrags, der sich auf diese AGB bezieht, kommt
2.2. Als Vertrag gilt auch das Rechtsverhältnis, das auf der Erstellung der Bestellung durch den Kunden und ihrer Annahme durch den Lieferanten beruht, der Lieferant kann die Bestellung auch konkludent annehmen.
2.3. Nebenabreden und mündliche Zusicherungen über den Rahmen dieser AGB und ihre Bestätigungen durch die Mitarbeiter, die zum Handeln in Vertretung des Lieferanten nicht berechtigt sind, sind für den Lieferanten nicht verbindlich.
2.4. Dem Vertrag wird im Bezug auf diese AGB spezielle Bedeutung eingeräumt, diese AGB gelten dementsprechend, soweit in diesem Vertrag nicht anders festlegt ist, im Widerspruchsfall gehen konkrete Bestimmungen des Vertrags vor, im Übrigen gelten diese AGB.
3. Erfüllungstermin
3.1. Die Ware ist geliefert, bzw. das Werk ist erbracht zum im Vertrag (in der Bestellung) vereinbarten Termin. Im Fall von Waren- oder Dienstleistungsbestellungen beträgt die übliche Lieferfrist 6 Wochen. Sofern der Kunde Waren oder Dienstleistungen weniger als 6 Wochen vor dem gewünschten Erfüllungstermin bestellt, kann die Einhaltung des gewünschten Termins seitens des Lieferanten nicht garantiert werden.
3.2. Sofern der Kunde eine schnellere Warenlieferung (Hardware) anfordert und der Lieferant seine Anforderung nach Verkürzung der Lieferfrist annimmt, bestätigen die Vertragsseiten diese Vereinbarung schriftlich, anderenfalls genügt der Lieferant der Anforderung in der üblichen Frist.
3.3. Sofern der Kunde eine schnellere Dienstleistungserbringung (nicht Hardware oder Software) anfordert und der Lieferant diese Anforderung annimmt, ist der Lieferant berechtigt, für die Verkürzung der üblichen sechswochigen Lieferfrist einen Preis, der um 15 % für jede Woche (5 Werktage) der verkürzten Frist erhöht wird, in Rechnung zu stellen.
3.4. Im Fall von Software-Bestellungen erbringt der Lieferant seine Leistung ohne unnötigen Verzug nach Empfang der verbindlichen Bestellung.
3.5. Sofern die Lieferung durch eine Speditionsfirma erfolgt, bestätigt der Kunde die Annahme der Lieferung auf dem Transportschein der Spedition. Diese Bestätigung hat die gleichen Wirkungen wie die Bestätigung des Lieferscheins.
3.6. Der Lieferant ist berechtigt, den Erfüllungstermin im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Kunden angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart; jede Teillieferung gilt als selbstständige Lieferung.
3.7. Sofern der Kunde nach der Fälligkeitsfrist unbeglichene Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten hat, ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen bis zum völligen Ausgleich auszusetzen; über diese Tatsache wird der Kunde vom Lieferanten auf geeignete Weise informiert, z.B. per Fax oder telefonisch. Während der Zeit der Geltendmachung dieses Rechts ist der Lieferant nicht im Verzug.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
4.1. Der Leistungspreis wird im Vertrag vereinbart, sofern er nicht vereinbart ist, richtet er sich nach der Preisliste, die auf der Webseite des Lieferanten veröffentlicht wurde, ansonsten bezahlt der Kunde den üblichen Preis.
4.2. Alle in diesem Vertrag angeführten Preise sind ohne MwSt, sofern nicht anders angeführt.
4.3. Die Vertragsseiten haben vereinbart, dass eventuelle vereinbarte Mehrarbeiten (d.h. Arbeiten, die im Vertrag nicht vereinbart sind) zu den üblichen Preisen des Lieferanten geleistet werden.
4.4. Sofern im Vertrag nicht anders angeführt, gilt als Abrechnungszeitraum im Fall einer sich wiederholenden Leistung ein Kalendermonat.
4.5. Die Steuerunterlagen müssen alle durch das Gesetz vorgeschriebene Formalitäten enthalten.
4.6. Die Fälligkeit der Rechnungen beträgt vierzehn (14) Tage. Die in Rechnung gestellte Summe muss dem Lieferantenkonto in dieser Frist zugeschrieben werden, anderenfalls gerät der Kunde in Verzug.
4.7. Der Lieferant ist berechtigt, den Preis, sofern er als regelmäßige Zahlung vereinbart wurde, einmal jährlich in Abhängigkeit von der Inflationsrate, die von der dazu beauftragten staatlichen Institution veröffentlicht wurde, zu erhöhen.
4.8. Der Lieferant ist berechtigt, vom Kunden den Preis für die erbrachte Leistung einzutreiben und ebenfalls dem Kunden die mit Mahnungen und Forderungseintreibungen verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen. Im Fall des Verzugs der Bezahlung des Preises für die erbrachte Leistung ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten den Verzugszins in Höhe, die durch die Entscheidung der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 163/2005 GBl. (CZ) festgelegt wurde, d.h. in Höhe des CNB-Reposatzes, der zum ersten Tag des Kalenderhalbjahres gültig und der um 7 % erhöht wird, zu bezahlen.
4.9. Das Recht des Lieferanten auf Schadenersatz, der sich auf dem Verzug des Kunden mit der Bezahlung des Leistungspreises begründet, bleibt durch die Bezahlung des Verzugszinses unberührt.
5. Beanstandungen
5.1. Der Kunde ist berechtigt, die Qualität oder Rechtzeitigkeit der erbrachten Leistung und Richtigkeit der Abrechnung zu beanstanden. Der Kunde ist verpflichtet, den Gegenstand der Lieferung sofort nach Übergang der Schadensgefahr zu untersuchen; sofern die Ware an den Kunden durch den Lieferanten gesendet wird, ist der Kunde verpflichtet, die Ware sofort nach dem Eintrefen am Bestimmungsort zu untersuchen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Ware dem Kunden vorzuführen.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten über offene Mängel der Lieferung (Beanstandung) unverzüglich zu informieren, nachdem er den Gegenstand der Lieferung untersucht hat oder eine solche Untersuchung durchführen sollte, anderenfalls erlischt sein Recht. Die Beanstandung ist in schriftlicher Form im Sitz des Lieferanten geltend zu machen. Die Beanstandung der Abrechnung hat nicht aufschiebende Wirkung und der Kunde ist verpflichtet, den Preis für die erbrachte Leistung spätestens am Fälligkeitstag der jeweiligen Abrechnung zu begleichen.
6. Haftung, Gewährleistung
6.1. Der Lieferant haftet dem Kunden für Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten entstanden sind, in Übereinstimmung mit der tschechischen Rechtsordnung, wobei die Vertragsseiten unter Berücksichtigung des § 379 des Handelsgesetzbuches gegenseitig vereinbart haben, dass die höchste vorhersehbare Schadenshöhe, die entstehen könnte, höchstens die Summe, die 80 % des Preises des Leistungsgegenstandes gleicht, betragen kann. Bis zur Höhe des angeführten, höchstens vorhersehbaren Schadens ist der tatsächliche Schaden in erwiesener Höhe zu ersetzen.
6.2. Für die erwiesene Verletzung der Bestimmung über Schutz des Geschäftsgeheimnisses hat die betroffene Seite einen Anspruch auf Vertragsstrafe in der Höhe von 500.000,- Kc (in Worten: fünfhunderttausend tschechische Kronen). Durch die Bezahlung der Vertragsstrafe bleibt der Anspruch auf Schadenersatz unberührt; die Bestimmungen über Vertragsstrafen bleiben wirksam auch im Fall der Vertragsaufhebung.
6.3. Die Vertragsseite ist nicht im Verzug, sofern die Erfüllung ihrer Verpflichtung an die Erfüllung der Verpflichtung der anderen Vertragsseite unmittelbar gebunden ist und diese mit der Erfüllung ihrer gebundenen Verpflichtung im Verzug unter der Bedinung ist, dass die Vertragsseite, die im Verzug war, eine schriftliche Mahnung des Verzugs der verletzenden Vertragsseite übermittelt hat. Der Lauf der Frist zur Erfüllung der Verpflichtung der Vertragsseite wird für den Zeitraum gesetzt, in dem die andere Vertragsseite im Verzug mit der Erfüllung seiner Verpflichtung war.
6.4. Die Vertragsseite trägt keine Verantwortung für den Verzug, sofern nachgewiesen wird, dass dieser durch Verantwortlichkeit ausschließende Umstände unter Bedingungen der Bestimmung des §§ 374 ff. des Handelsgesetzbuches verursacht wurde. Die Vertragsseiten verpflichten sich, dass sie für Abwendung und Überwindung von Verantwortlichkeit ausschließenden Umständen die größte Anstrengung verwenden, sofern diese entstehen, ist die Vertragsseite verfplichtet, sobald sie davon Kenntnis erhält, die andere Vertragsseite darüber schriftlich zu informieren.
6.5. Sofern nicht anders vereinbart, gewährt der Lieferant die Garantie im durch die tschechische Rechtsordnung vorgeschriebenen Umfang. Sofern der Lieferant den Vertrag als Verbraucher im Sinne der Bestimmung des § 52 des Gesetzes Nr. 40/1964 GBl. (CZ), Bürgerliches Gesetzbuch, in gültiger Fassung abschließt (d.h. als Person, die beim Abschluss und Erfüllung des Vertrags nicht im Rahmen ihrer Geschäfts- oder anderen Unternehmenstätigkeit handelt), ist er verfplichtet, den Lieferanten auf diese Tatsache vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam zu machen.
7. Übergabe und Annahme der Leistung
7.1. Der Lieferant übergibt dem Kunden die Leistung am dafür im Vertrag vorgesehenen Ort, sofern er nicht vereinbart ist, dann im Sitz des Lieferanten. Der Kunde überprüft sofort nach Annahme ihre Qualität, eventuelle Mängel rügt er gegenüber dem Lieferanten, sobald er sie feststellt oder sie bei gehöriger fachlicher Sorgfalt feststellen konnte.
7.2. Der Kunde macht sich bei Annahme des Leistungsgegenstands mit den Bedingungen des Produzenten, Spediteurs oder Lieferanten bekannt, die sich auf den Leistungsgegenstand beziehen, insbesondere dann mit der Betriebsanleitung sowie den Betriebs-, Beanstandungs- und Lizenzbedingungen zur Software; sofern nicht anders vereinbart, gehen diese Bedingungen den Bestimmungen des Vertrags und den AGB vor und sind für den Kunden verbindlich.
8. Übertragung von Rechten
8.1. Sofern nicht anders vereinbart, erwirbt der Kunde die Eigentums- und ähnlichen Rechte (einschließlich der Berechtigung zur Software-Nutzung) nach Bezahlung des vollen Preises an den Lieferanten. Als Tag der steuerbaren Leistung und des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums, d.h. des Rechts zum Umgang mit dem Leistungsgegenstand im gleichen Umfang wie sein Besitzer, versteht sich der Moment der faktischen Übergabe des Gegenstands an den Kunden.
8.2. Sofern ein Bestandteil der Leistung des Lieferanten auch die Erteilung der Berechtigung zur Nutzung des Werks ist, auf das sich der Schutz im Sinne des Urheberrechts bezieht, ist der Kunde verpflichtet, sich mit den Lizenzbedingungen bekannt zu machen, die durch den Urheber des Werks festgelegt wurden oder durch die Person, die die Eigentumsrechte des Urbehers verwaltet (ausdrücklich oder durch einen Hinweis im Vertrag, im Dokument, das einen Bestandteil des Vertrags bildet, gegebenenfalls direkt als ein Teil der Software), und sie einzuhalten; die Verletzung der Lizenzbedingungen durch den Kunden berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten, beziehungsweise den Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
9. Weitere Bestimmungen
9.1. Der Kunde ist verpflichtet, Geheimhaltung über alle Tatsachen zu bewahren, von denen er im Zusammenhang mit dem Vertrag Kenntnis erlangt und die nicht allgemein bekannt sind; zu ihrer Veröffentlichung bedarf er der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
9.2. Die Vertragsseiten sind verpflichtet, die andere Vertragsseite schriftlich über sämtliche Tatsachen zu informieren, die wichtig für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung dieses Vertrags wichtig sind oder sein könnten, insbesondere dann über die Lieferadressen, telefonische, Fax- oder E-Mail-Verbindung. Für den Lieferanten sind die Angaben verbindlich, die vom Kunden zuletzt mitgeteilt wurden, sofern der Kunde seiner Informationspflicht nicht nachkommt, gehen auf den Kunden alle Kosten über, die dem Lieferanten auf Grund der Nichtmitteilung der Änderung von Angaben anfallen.
9.3. Die Vertragsseiten verpflichten sich, dass sie im Fall der Änderung ihres Sitzes und/oder ihrer Kontaktadresse über diese Änderung die andere Vertragsseite spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen in Kenntnis setzen.
9.4. Alle Mitteilungen zwischen den Vertragsseiten müssen in schriftlicher Form getätigt werden; die Zustellung richtet sich nach Bestimmungen des §§ 45 ff. des Gesetzes Nr. 99/1963 GBl. (CZ), Zivilprozessordnung, in gültiger Fassung, in Zweifelsfällen wird angenommen, dass das Dokument am fünften Tag nach seiner Absendung per Einschreiben zugestellt wurde.
9.5. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die bestmögliche Mitwirkung zu gewähren, die von ihm gerecht zu verlangen ist.
10. Laufzeit des Vertrags
10.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und der Leistungsgegenstand des Lieferanten seine Verpflichtung zur Erbringung einer sich wiederholenden Leistung ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsfrist von drei (3) Monaten abgeschlossen, die am ersten Tag des Kalendermonats, der der Zustellung der schriftlichen Kündigung an den Empfänger folgt, zu laufen beginnt.
10.2. Sofern der Kunde nicht Unternehmer im Sinne des § Abs. 2 des Gesetzes Nr. 513/1991 GBl. (CZ), Handelsgesetzbuch, in gültiger Fassung, ist und den Vertrag per Internet oder Telefon abschließt, ist er berechtigt, vom Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen nach seinem Abschluss zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung, die in der gegebenen Frist im Sitz der Lieferanten zugestellt werden muss. Sofern es jedoch in der gegebenen vierzehntägigen Frist zur Erfüllung des Vertrags seitens des Lieferanten kommt, erlischt das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. In begründeten Fällen ist der Lieferant jedoch verpflichtet, den Rücktritt des Kunden vom Vertrag anzunehmen, auch wenn er nach Erbringung der Leistung zugestellt wurde, in einem solchen Fall erstattet der Kunde dem Lieferanten zweckmäßig aufgewendete Kosten zur Erbringung der Leistung und Beendigung des Vertrags.
10.3. Jede der Vertragsseiten ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, d.h. am Tag der Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Rücktritt an die andere Vertragsseite, sofern die Vertragsseite nicht mehr geschäftsfähig ist, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt wurde, das Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder sich der Kunde in der Zwangsverwaltung befindet.
10.4. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag im Fall einer wiederholten oder schwerwiegenden Nichterfüllung von Vertragsbedingungen seitens des Kunden zurückzutreten, insbesondere sofern der Kunde wiederholt in Verzug mit der Bezahlung des vereinbarten Preises gerät.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern; über eine solche Veränderung werden die Kunden, die diese Veränderung betrifft, per elektronischer Post oder in Form der Veröffentlichung auf der Webseite des Lieferanten in Kenntnis gesetzt, und dies mindestens sieben (7) Tage vor Wirkung der Veränderung; sofern es sich nicht um wesentliche Veränderungen der Vertragsbedingungen handelt, die zur Verschlechterung der Bedingungen des Kunden führen könnten, ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die AGB-Veränderungen beziehen sich nicht auf Verträge mit einer einmaligen Leistung, die vor Wirkung der AGB-Veränderung abgeschlossen wurden, sie werden jedoch auf Verträge mit der wiederholten Leistung angewendet, und dies mit dem Eintritt der Wirkung der AGB-Veränderung.
11.2. Der Kunde erteilt dem Lieferanten seine Zustimmung mit der Verwaltung, Bearbeitung und Aufbewahrung seiner Personaldaten durch den Lieferanten unter Bedingungen des Gesetzes Nr. 101/2000 GBl. (CZ), über den Personaldatenschutz, in gültiger Fassung, zum Zweck der Sicherstellung der Erbringung der vereinbarten Leistung. Diese Zustimmung wird für die Laufzeit des Vertrags und für die Zeit von drei (3) Jahren nach seiner Beendigung erteilt. Der Kunde bestätigt, dass alle von ihm angeführten Daten wahr und genau sind, und er bestätigt, dass er vor Erteilung der Zustimmung über sämtliche Rechte, die für ihn aus der von ihm erteilten Zustimmung hervorgehen, belehrt wurde. Der Kunde ist berechtigt, die erteilte Zustimmung jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung, die an die Adresse des Lieferanten zuzustellen ist, zu widerrufen (dies gilt nicht für Fälle, in denen die Bearbeitung von Personaldaten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften pflichtig ist).
11.3. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Telefongespräche mit dem Lieferanten vom Lieferanten monitoriert und vermerkt werden können, und dies ausschließlich zum Zweck innerer Kontrolle erbrachter Leistungen, der Erhöhung ihrer Qualität und des Schutzes berechtigter Interessen des Lieferanten.
11.4. Der Kunde erteilt dem Lieferanten seine Zustimmung mit der Nutzung seiner Kontaktangaben zum Zweck der Übermittlung von Geschäftsmitteilungen im Sinne des § 7 des Gesetzes Nr. 480/2004 GBl. (CZ), über einige Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, in gültiger Fassung. Als Geschäftsmitteilungen gelten nicht technische und betriebliche Informationen und den Vertrag betreffende Mitteilungen.
11.5. Der Vertrag und diese AGB richten sich nach dem tschechischen Recht, insbesondere nach dem Gesetz Nr. 513/1991 GBl., Handelsgesetzbuch, in gültiger Fassung.